» ECKD Offenbach
069 82984–0
» ECKD Berlin
030 24085–043
» ECKD Hamburg
040 31185–0
» ECKD Kassel
0561 400 44–400
» ECKD Suhl
03681 4554-83
Zwischen der ECKD – EDV-Centrum für Kirche und Diakonie GmbH – und ihren Vertragspartnern wird eine von beiden Seiten getragene vertrauensvolle Zusammenarbeit angestrebt, die auch über die rechtlichen Verpflichtungen hinaus die beiderseitigen Interessen wahrt. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der elektronischen Datenverarbeitung werden folgenden allgemeine Geschäftsbedingungen aufgestellt, die Inhalt jedes Vertrages und somit für beide Vertragspartner verbindlich sind.
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten verbindlich für alle Angebote, Leistungen und Lieferungen der ECKD. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich; der
Auftraggeber hat die Möglichkeit, auf deren Grundlage den
Vertragsschluss anzubieten. Der Umfang der von uns zu erbringenden
Leistungen wird allein durch unsere Auftragsbestätigung festgelegt.
(2) Aus Gründen der Rechtssicherheit bedürfen alle Vereinbarungen
der schriftlichen Bestätigung, es sei denn, die Parteien haben
individuell etwas anderes vereinbart. Zu Gunsten der in schriftlicher
Form abgeschlossenen Vereinbarungen besteht die Vermutung der
Richtigkeit und Vollständigkeit. Zusätzliche mündliche Vereinbarungen
hat der Auftraggeber zu beweisen.
(3) Die ECKD ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der
Auftraggeber vor Vertragsabschluss unrichtige oder unvollständige
Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen
gemacht hat, die Kreditwürdigkeit objektiv nicht gegeben ist und der
Zahlungsanspruch der ECKD gefährdet ist. Ein Rücktrittsrecht besteht
unsererseits ebenfalls bei vertragswidrigem Verhalten des
Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug.
(4) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt
nur für den Fall, dass eine Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist,
insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes.
Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung
unverzüglich informiert, gegebenenfalls erbrachte Gegenleistungen
werden unverzüglich zurückerstattet.
(1) Unsere Preise sind grundsätzlich Nettopreise und gelten zuzüglich
der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Bei
Lieferungen und Teillieferungen, die vereinbarungsgemäß später als 4
Monate nach Vertragsschluss erfolgen sollen, gilt der zur Zeit der
Lieferung gültige Preis.
(2) Unsere Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart wird, ab
Niederlassung der ECKD ausschließlich Fracht und Verpackung.
Verpackungs- und Versandkosten trägt der Auftraggeber. Gleiches gilt
für Kosten der Übermittlung von Datenbeständen, Listen, Updates etc.
auf postalischem oder elektronischem Wege.
(3) Als Nebenkosten der Hauptleistung werden Kosten für Anlieferung,
Aufstellung, Installation bzw. Anpassung von Hard- und Software
sowie für Einweisung, Anleitung bzw. Schulung durch den
Auftraggeber bzw. seine Bedienungskräfte – einschließlich An- und
Abfahrt – gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten dieser
Leistungen werden gemäß unserer bei Lieferung gültigen Preisliste
berechnet.
(4) Die ECKD ist berechtigt, mit von ihr zu erbringenden Leistungen
Dritte zu beauftragen und von diesen durchführen zu lassen.
(1) Die Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss zu laufen. Sämtliche
Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen bzw.
planmäßigen Belieferung durch unseren Vorlieferanten. Teilleistungen
und –lieferungen sind zulässig.
(2) Im Falle einer anhaltenden Leistungsstörung ist die ECKD bei Vorliegen
eines sachlichen Grundes berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Sachliche Gründe sind insbesondere: Leistungsverhinderung durch Streik,
auch bei Zulieferbetrieben, Rohstoffmangel, höhere Gewalt,
Naturkatastrophen.
(3) Bei Vertragsänderungen, welche die Lieferfrist beeinflussen, verlängert
sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
(4) Ist vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist vor Geltendmachung
weiterer Rechte zu setzen, so darf diese nicht kürzer als 14 Tage sein.
Bzgl. der Angemessenheit der Frist ist zu beachten, dass Software in
technischer Hinsicht nie völlig fehlerfrei sein kann und daher die
Nachbesserungsfristen grds. großzügig zu bemessen sind.
(1) Ist für das Vertragsverhältnis Werkvertragsrecht maßgeblich (z.B. bei
Wartungsverträgen), kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn er das
vertragsgemäß hergestellte Werk nicht abnimmt. Ist für das
Vertragsverhältnis Kaufvertragsrecht maßgeblich (z.B. bei
Standardsoftware), so kommt der Auftraggeber mit der Annahme in
Verzug, wenn er die Leistung der ECKD trotz Angebots nicht annimmt. Es
gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Gefahrübergang findet statt mit der Abnahme bzw. Ablieferung. Bei
Versendungskauf reisen die Sendungen auf Gefahr des Käufers, auch im
Falle frachtfreier Lieferung. Der Gefahrübergang findet insoweit statt mit der
Auslieferung der Ware an den Transporteur. Der Abschluss einer
Transportversicherung bleibt dem Auftraggeber überlassen. Bei
ausdrücklichem Wunsch wird die Ware auf seine Kosten versichert.
(1) Die Rechnungen der ECKD sind sofort fällig und rein netto nach Erhalt
zahlbar. Es kann jedoch vereinbart werden, dass die Ware nur gegen
Vorauskasse, Barzahlung etc. zu übergeben ist. Eine unbare Zahlung gilt erst
dann als erfolgt, wenn der Betrag auf der Zahlstelle (Bankkonto)
gutgeschrieben worden ist. Dies gilt insbesondere für die Einlösung von
Schecks. Wechsel werden nicht angenommen.
(2) Ist durch den Auftraggeber keine Tilgungsbestimmung erfolgt, ist die
ECKD berechtigt, Zahlungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen. Die ECKD kann auch bei dem Vorliegen einer
Tilgungsbestimmung des Auftraggebers diesem gegenüber erklären, dass
die Zahlung davon abweichend auf eine andere Forderung angerechnet wird.
Widerspricht der Auftraggeber nicht, so gilt die von der ECKD bevorzugte
Tilgung als vereinbart. Sind zur Zeit des Zahlungseinganges bereits Kosten
und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen zunächst auf die Kosten, so
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist
ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt. Entsprechendes gilt für das Zurückbehaltungsrecht; dieses darf
jedoch nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf dem selben
Vertragsverhältnis beruht. Ist die ECKD vorleistungspflichtig und wird nach
Vertragsschluss der Zahlungsanspruch durch eine wesentliche
Vermögensverschlechterung des Auftraggebers gefährdet, so ist die ECKD
berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern, bis die Zahlung erfolgt
oder Sicherheit geleistet ist.
(4) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist die ECKD unbeschadet
der sonstigen gesetzlichen Rechte berechtigt, vom Verzugseintritt an Zinsen
in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG zu
verlangen. Der ECKD bleibt der Nachweis eines höheren Schadens, dem
Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(5) Der im Zahlungsverzug befindliche Auftraggeber hat die gesamten
Betreibungs-, Gerichts- und Vollstreckungskosten zu tragen. Die ECKD ist
berechtigt, für jede außergerichtliche Mahnung Kosten in Höhe von 5,00 € zu
verlangen. Bei Nichteinlösung eines Schecks trägt der Auftraggeber
sämtliche hiermit verbundenen Bankgebühren sowie eine
Bearbeitungspauschale der ECKD in Höhe von 25,00 €. Bei Stornierungen
fallen Stornokosten in Höhe von 15% des Nettopreises an, mindesten jedoch
50,00 €. Für sämtliche hier genannten Beträge gilt: Der ECKD bleibt der
Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, dem Auftraggeber bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder gar kein Schaden
entstanden ist.
(6) Die ECKD ist berechtigt, die Ansprüche aus ihren
Geschäftsbeziehungen abzutreten. Die Abtretung von Ansprüchen,
welche den Auftraggebern der ECKD gegenüber zustehen, ist
ausgeschlossen. Wird eine Geldforderung trotzdem abgetreten, so
kann die ECKD mit befreiender Wirkung an den Käufer leisten.
(1) Die ECKD leistet für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl
Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Die Möglichkeit
zur Nachbesserung ist der ECKD grds. zweimal zu gewähren. Ist
Nachbesserung binnen angemessener Frist zu leisten, ist bei
Bemessung der Frist zu beachten, dass Software technisch niemals
völlig fehlerfrei sein kann und sich die Nachbesserung daher als sehr
aufwendig erweisen kann.
(2) Sofern die ECKD die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert,
die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen
unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert wird, die Nacherfüllung
fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der
Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und
Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (s. § 9) statt
der Leistung verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber
jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern die ECKD die in einem Mangel
liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber
nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr
ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme des Werkes, soweit dies nicht
gem. § 634 a I Nr. 2 BGB ausgeschlossen ist. Die kurze
Verjährungsfrist gilt nicht, wenn der ECKD grobes Verschulden
vorwerfbar ist, sowie im Falle uns zurechenbarer Körper- oder
Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls
unberührt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der
Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben
weitergehende Ansprüche unberührt.
(4) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
(5) Gilt Kaufvertragsrecht, sind alle Lieferungen unverzüglich nach
Eingang beim Auftraggeber bzw. Käufer von diesem zu prüfen.
Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen;
andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für
den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit
der Mängelrüge.
(6) Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach
gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm
daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt
der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt
die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz
beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert
der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die ECKD die
Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
Für die Haftung für Ersatzansprüche, Schäden jeglicher Art, gleich aus
welchem Rechtsgrund (Verzug, unerlaubte Handlung etc.) gelten
folgende Maßgaben.
(1) Grundsätzlich haftet die ECKD nicht für Schäden, es sei denn,
diese wurden durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der
ECKD, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht.
Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet die ECKD bei
Verletzung von Kardinalpflichten und vergleichbaren
Vertrauenstatbeständen. Die Haftung wegen leicht fahrlässiger
Vertragsverletzung ist der Höhe nach begrenzt auf nach der Art und
Weise vorhersehbare, vertragstypische, unmittelbare
Durchschnittsschäden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger
Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen
der ECKD.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht
Ansprüche der Auftraggeber aus Produkthaftung. Weiter gelten
die Haftungsbeschränkungen nicht bei der ECKD zurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens
des Auftraggebers.
(2) Für den Verlust von Daten durch die ECKD gilt folgendes:
a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, aktuelle Datensicherungen
vorzuhalten.
b) Andernfalls ist die Haftung der ECKD für den Verlust von Daten
auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der erforderlich
gewesen wäre, wenn eine aktuelle Datensicherung vorhanden
gewesen wäre. Bezüglich der Haftungsbeschränkung gilt im
übrigen das oben Gesagte.
(3) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels
verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme, es sei denn, der
ECKD sei Arglist vorwerfbar.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Bestimmungen des
UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam, so sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine
Regelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmung am Nächsten kommt. Die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen und des übrigen Vertrages bleibt hiervon unberührt.
(3) Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist der Ort des Sitzes der ECKD GmbH.
Offenbach am Main, 11. November 2003
Wir bieten Ihnen unsere AGB auch als .PDF-Dokument zum Download an: » Dokument downloaden